Kindergeld bei geringer Überschreitung der Einkommensgrenze?       



Wird die Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 EStG für volljährige Kinder nur geringfügig überschritten, entfallen sowohl das Kindergeld als auch die steuerliche Vergünstigung in Form des Kinderfreibetrages sofort in voller Höhe. Diese unter dem Begriff "Fallbeil" bekannte Negativwirkung muss nach Ansicht des Finanzgerichtes Niedersachsen aus Gründen der Systemgerechtigkeit verfassungskonform ergänzt werden. Geht das Gesetz bei Einkünften und Bezügen bis € 7.680,00 von einer vollen Unterhaltspflicht der Eltern aus, kann diese bei einem Anstieg von € 1,00 nicht sofort entfallen, denn die Entlastungswirkung des gestiegenen Einkommens beträgt ebenfalls nur € 1,00. Dies macht den Familienausgleich widersprüchlich.

Daher dürfen Kindergeldzahlung und steuerliche Förderung nicht sofort auf einen Schlag entfallen, sondern müssen vielmehr bei Überschreitung des Grenzbetrages sukzessive abnehmen. Demzufolge ist eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzestextes zulässig und das Kindergeld nur insoweit zu kürzen, als die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag übersteigen.

Liegt das Einkommen des Kindes beispielsweise bei € 8.000,00, muss die Familienkasse im Jahr lediglich einen Abschlag von € 320,00 vornehmen, da die Einkünfte mit dieser Differenz über dem Grenzbetrag liegen. Eine entsprechende Berücksichtigung muss bei der Einkommensteuer erfolgen.

Hinweis: Es sollte Kindergeld bei geringer Überschreitung beantragt werden und entsprechend bei hoher Progression der Einkommensteuerbescheid offen gehalten werden. Es ist zu vermuten, dass dieser Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt wird.

 

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