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Kindergeld
bei geringer Überschreitung der Einkommensgrenze?
Daher dürfen Kindergeldzahlung und steuerliche Förderung nicht sofort auf einen Schlag entfallen, sondern müssen vielmehr bei Überschreitung des Grenzbetrages sukzessive abnehmen. Demzufolge ist eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzestextes zulässig und das Kindergeld nur insoweit zu kürzen, als die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag übersteigen. Liegt das Einkommen des Kindes beispielsweise bei € 8.000,00, muss die Familienkasse im Jahr lediglich einen Abschlag von € 320,00 vornehmen, da die Einkünfte mit dieser Differenz über dem Grenzbetrag liegen. Eine entsprechende Berücksichtigung muss bei der Einkommensteuer erfolgen. Hinweis: Es sollte Kindergeld bei geringer Überschreitung beantragt werden und entsprechend bei hoher Progression der Einkommensteuerbescheid offen gehalten werden. Es ist zu vermuten, dass dieser Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt wird.
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