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Vermietungsabsicht
kann auch bei langjährigem Leerstand vorliegen
In einem vom Saarländischen Finanzgericht entschiedenen Fall wurde eine begonnene Renovierungsmaßnahme wegen Finanzierungsschwierigkeiten nicht beendet. Voraussetzung für vorab entstandene Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkünften besteht. Wirtschaftlich betrachtet ist dies in der Regel eine zeitliche Verknüpfung zwischen Kosten und Einnahmen. Aber auch bei einem längeren zeitlichen Abstand kann der Zusammenhang bestehen bleiben. Für das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht ist grundsätzlich nicht das Ergebnis weniger Jahre sondern das Gesamtergebnis der Vermögensnutzung maßgebend. Dabei ist bei dauerhafter Vermietungstätigkeit grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Diese wäre zu verneinen, wenn die Absicht zur Vermietung durch neue private Merkmale aufgegeben wird. Bei einem relativ langen Leerstand wegen finanzieller Engpässe bleibt es aber bei der ehemaligen Absicht, so das Saarländische Finanzgericht. Copyright © 2007 Steuerberatung Ulf Weissfuss, Klein-Winternheim bei Mainz |