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Anpassung
des MwSt-Satzes bei bestehenden langfristigen Verträgen
Hier gelten die Umsätze grundsätzlich an dem Tag als ausgeführt, an dem der Leistungszeitpunkt endet. Die Besonderheit besteht darin, dass der ehemals abgeschlossene Vertrag oftmals als Rechnung angesehen und keine zusätzliche Abrechnung erstellt wird. Dies ist generell auch nach Abschnitt 183 Abs. 2 UStR zulässig, wenn sich aus dem Vertrag alle nach § 14 UStG erforderlichen Rechnungsangaben ergeben. Für die Leistungen ab Januar 2007 fehlt es jedoch ohne Korrekturen am Ausweis des richtigen Steuerbetrags, sodass dem Mieter oder Leasingnehmer nur ein geringerer Vorsteuerabzug zusteht. Hier ist der Unternehmer zum Handeln verpflichtet. Daher sollte er den Ursprungsvertrag ändern bzw. ergänzen, indem er sowohl den Steuerbetrag als auch den Steuersatz ab 2007 auf 19 v.H. anpasst.
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