Die Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig      



Am Mittwoch urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Erbschaftsteuer in Hinsicht auf die unterschiedliche Besteuerung von beispielsweise Immobilien gegenüber Bargeld und Aktien nicht verfassungsgemäß ist. Das Bundesverfassungsgericht will eine Besteuerung, die vom tätsächlichen Nachlasswert ausgeht. Dafür ist es nötig, den Verkehrswert des vererbten Vermögens zu ermitteln. Auf dieser Basis sind weitere Vergünstigungen möglich. Diese Forderungen gelten mit geringen Abweichungen auch für Schenkungen. Die Bundesregierung ist angehalten, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Steuergerechtigkeit zu schaffen.

Die Kritik des Bundenverfassungsgerichts an dem aktuellen Gesetzestext im Einzelnen:

Bebaute Grundstücke: Hier mahnt das Bundesverfassungsgericht die realistische Ermittlung des Immobilienwerts an. Laut geltendem Recht liegt der der Erbschaftsteuer zu unterwerfende Wert in der Regel weit unter dem Verkehrswert.

Unbebaute Grundstücke: Hier waren die Werte bis Ende 2006 auf dem Stand von 1996. Demzufolge war eine realistische Wertermittlung nicht möglich. Auch hier lag der der Erbschaftsteuer zu unterwerfende Wert oftmals weit unter dem Verkehrswert.

Betriebsvermögen: Der Betriebsübergang (durch Erbe oder Schenkung) wird derzeit stark begünstigt, sowohl durch einen Freibetrag in Höhe von € 225.000,00 als auch einen Bewertungsabschlag in Höhe von 35 v.H.. Daran rütteln die Richter nicht. Vielmehr sollte zunächst der tatsächliche Firmenwert ermittelt werden, auf dessen Basis Entlastungen für Firmen vom Gesetzgeber beschlossen werden könnten.

Anteile an Kapitalgesellschaften: Auch hier wird beanstandet, dass ein realistischer Wert durch das Erbschaftsteuergesetz in der aktuellen Fassung meist nicht ermittelt wird.

 

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