Folgen der ab 2007 geminderten Entfernungspauschale für Arbeitgeber    



Der ab dem Jahreswechsel gestrichene Werbungskostenabzug für die ersten 20 Kilometer Entfernung zur Arbeit hat auch Auswirkungen auf die pauschale Lohnversteuerung durch den Arbeitgeber mit 15 v.H. Denn die ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nur insoweit zulässig, als der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen kann.

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für den Mitarbeiter weniger als 20 Kilometer, kann der Arbeitgeber für Fahrtkostenzuschüsse keine pauschale Lohnsteuer mehr übernehmen. Bei weiteren Fahrtstrecken gilt das nur noch für die die 20 Kilometer übersteigende Pendelstrecke. Wird der Zuschuss 2007 unverändert gewährt, muss der auf die ersten 20 Kimometer entfallene Teil über die Lohnsteuerkarte erfasst und auch der Sozialversicherung unterworfen werden.

Durch die beschränkte Entfernungspauschale ergeben sich ab 2007 aber keine Auswirkungen auf die Höhe des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen.

Copyright © 2007 Steuerberatung Ulf Weissfuss, Klein-Winternheim bei Mainz