Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen       



Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird ab 2006 auf Handwerkerrechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert.
Es können demnach zusätzlich 20 vom Hundert der Arbeits-, nicht der Materialkosten und maximal € 600,00 abgezogen werden.

Hinzu kommt noch eine Ermäßigung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen Pflegebedürftigkeit besteht. Der Höchstbetrag gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG verdoppelt sich auf € 1.200,00. Die Steuerermäßigung steht auch Angehörigen zu, wenn sie für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.

Für diese Steuervergünstigungen ist die Vorlage von Rechnungen sowie Überweisungsbelegen Pflicht.

 

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