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Steuerermäßigung
für haushaltsnahe Dienstleistungen
Hinzu kommt noch eine Ermäßigung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen Pflegebedürftigkeit besteht. Der Höchstbetrag gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG verdoppelt sich auf € 1.200,00. Die Steuerermäßigung steht auch Angehörigen zu, wenn sie für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen. Für diese Steuervergünstigungen ist die Vorlage von Rechnungen sowie Überweisungsbelegen Pflicht.
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