Anschaffungsnahe Aufwendungen       



So genannter "anschaffungsnaher Aufwand" kann jeweils im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie anfallen. Das bedeutet, das Arbeiten, die ein Käufer/Erwerber eines Objektes im zeitlichen Anschluss an diesen Kauf/Erwerb zur Instandsetzung des Gebäudes durchführen lässt, einer steuerlichen Sonderbetrachtung unterzogen werden müssen. Denn derartiger Aufwand dient nicht mehr dazu das Gebäude an sich zu erwerben, sondern es in dem bereits erworbenen Zustand zu erhalten oder zu verändern.

Entscheidend für die Frage, ob Aufwendungen auf ein Gebäude zu Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand führen, sind mehrere Kriterien. Anschaffungsnaher Aufwand liegt dann vor, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Anschaffung des Gebäudes Aufwendungen getätigt werden, die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes überteigen. Dabei bleiben Erweiterungen und typischerweise jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten außer Betracht. Es kann nicht mehr der Einzelnachweis geführt werden, dass Erhaltungsaufwand vorliegt. Anschaffungsnahe Aufwendungen sind als Herstellungskosten über die volle Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Dies gilt für alle in 2004 begonnenen Baumaßnahmen.

Wegen der früheren schwierigen Rechtslage in diesem Bereich und der hohen Investitionssummen, die sich steuerlich höchst unterschiedlich auswirken können, ist für davor angeschaffte Objekte eine vorausschauende Einzelfallberatung durchaus empfehlenswert.

 

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