Auswirkungen einer Erhöhung des Umsatzsteuersatzes       



Nach der jüngsten Bundestagswahl ist eine Erhöhung des Regelsteuersatzes von 16 auf 18 v.H. oder sogar höher so gut wie beschlossen. Der ermäßigte Steuersatz soll hingegen unverändert bei 7 v.H. bleiben. Für die Anwendung des Steuersatzes ist grundsätzlich entscheidend, zu welchem Zeitpunkt eine Lieferung oder Leistung als bewirkt gilt. Der dann geltende Steuersatz ist maßgebend. Vorauszahlungen auf Leistungen sind dabei mit dem bei Vereinnahmung geltenden Steuersatz vorläufig zu versteuern. Zu den Auswirkungen einer Steuersatzerhöhung bei Leistungen und Teilleistungen in der Bauwirtschaft hat sich die OFD Karlsruhe detailliert geäußert.

Grundsätzlich ist die Preisvereinbarung entscheidend, die mit einem Kunden getroffen wurde. Ist ein Nettopreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ausgemacht, kann die Steuererhöhung auf den Abnehmer überwälzt werden. Ist aber ein Bruttopreis vereinbart worden, ist der Liefernde hieran gebunden und kann die erhöhte Umsatzsteuer ohne Vertragsanpassung nicht zusätzlich vom Kunden verlangen.

Eine Ausnahme hiervon regelt § 29 UStG. Hiernach darf der Unternehmer vom Leistungsempfänger zivilrechtlich einen angemessenen Ausgleich der Mehrbelastung verlangen, wenn der zu Grunde liegende Vertrag mindestens vier Monate vor der Steuersatzerhöhung geschlossen wurde.

Wer Investionen zu tätigen hat und über die nötige Liquidität verfügt, sollte diese vor der Steuersatzerhöung durchführen, um in den Genuss des aktuellen niedrigeren Steuersatzes zu kommen.

 

Copyright © 2005 Steuerberatung Ulf Weissfuss