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Auswirkungen
einer Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
Grundsätzlich ist die Preisvereinbarung entscheidend, die mit einem Kunden getroffen wurde. Ist ein Nettopreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ausgemacht, kann die Steuererhöhung auf den Abnehmer überwälzt werden. Ist aber ein Bruttopreis vereinbart worden, ist der Liefernde hieran gebunden und kann die erhöhte Umsatzsteuer ohne Vertragsanpassung nicht zusätzlich vom Kunden verlangen. Eine Ausnahme hiervon regelt § 29 UStG. Hiernach darf der Unternehmer vom Leistungsempfänger zivilrechtlich einen angemessenen Ausgleich der Mehrbelastung verlangen, wenn der zu Grunde liegende Vertrag mindestens vier Monate vor der Steuersatzerhöhung geschlossen wurde. Wer Investionen zu tätigen hat und über die nötige Liquidität verfügt, sollte diese vor der Steuersatzerhöung durchführen, um in den Genuss des aktuellen niedrigeren Steuersatzes zu kommen.
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