Die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab 2006       



Vom 01.01.2006 an müssen die Sozialversicherungsbeiträge von den Unternehmen in der voraussichtlichen Höhe der Schuld schon spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Einzugsstellen abgeführt sein. Ein i. d. R. verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig oder bei Überzahlung verrechnet.

Durch diese Änderung erhält die Sozialversicherung und hier insbesondere die Rentenkasse insgesamt € 20 Mrd. zusätzlich, um einen weiteren Anstieg der Lohnnebenkosten zu verhindern. Durch die Verlegung der Fälligkeit kommen auf die Lohn- und Gehaltsbuchhaltungen nicht unerhebliche Änderungen zu.

 

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