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Kinderbetreuungskosten
Voraussetzung dafür ist, dass Alleinerziehende oder beide zusammen lebende Elternteile berufstätig sind und das Kind unter 14 Jahre ist. Wenn nur ein Partner von zusammenlebenden Eltern erwerbstätig ist, sind die Aufwendungen für Kinder zwischen drei und sechs Jahren als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Ist ein Partner erwerbstätig und der andere krank, behindert oder befindet sich in Ausbildung, ist bis zum 14. Lebensjahr ebenfalls der Sonderausgabenabzug bis zu € 4.000,00 pro Jahr möglich. Die bisherige Förderung gemäß § 33c EStG entfällt. Der Aufwand ist durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen.
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