Rechnungsangaben zum Lieferzeitpunkt müssen präziser sein      



Der BMF hat in seinem aktuellen Erlass vom 26.09.2005 die Anforderungen einer Rechnung (zu § 14 UStG) hinsichtlich der benötigten Angaben zum Zeitpunkt der Leistung erweitert:

Gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist es zwingend erforderlich, in einer Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Rechnungsdatum und Leistungszeitpunkt übereinstimmen oder eine Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Gem. § 31 Abs. 4 UStDV ist es jedoch ausreichend, den Kalendermonat anzuführen, in dem die Leistung erbracht wird. Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich insgesamt die erforderlichen Angaben ergeben (beispielsweise durch den beigefügten Lieferschein).

Die strickte Einhaltung dieser Formvorschriften werden im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung genau untersucht. Für den Vorsteuerabzug sind die gem. § 14 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Angaben zwingende Voraussetzung. Mangelt es an diesen Angaben auf der Rechnung, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. In diesem Zusammenhang hat die OFD Erfurt die Finanzämter angewiesen, die gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungerteilung strikt einzuhalten und umzusetzen.

 

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